Einberufungsfrist
Die Einberufungsfrist ist zumeist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ansonsten beträgt sie eine Woche. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Einschreibebrief dem letzten Gesellschafter bei üblicher Postlaufzeit zugegangen wäre. Wohnt ein Gesellschafter in Deutschland sind daher dem Aufgabetag zwei Tage hinzuzurechnen, wohnt er im westeuropäischen Ausland vier Tage. Die Wochenfrist muss einen Tag vor der Gesellschafterversammlung enden. Soll die Gesellschafterversammlung am Mittwoch stattfinden, muss der Tag des normalen Postlaufendes der Dienstag der Vorwoche sein. Die Aufgabe zur Post hat bei einem Inlandsempfänger somit spätestens am Sonntag und für Auslandsempfänger am Freitag der Vor-Vorwoche zu erfolgen.