Besteht ein anwesender Antragsteller auf einer Sachentscheidung zu einem angekündigten Tagesordnungspunkt, darf Vertagung nur aus gewichtigen Gründen beschlossen werden.
Besteht ein anwesender Antragsteller auf einer Sachentscheidung zu einem angekündigten Tagesordnungspunkt, darf Vertagung nur aus gewichtigen Gründen beschlossen werden.