Vertretung

Bevollmächtigte müssen – jedenfalls auf Verlangen – eine Vollmacht des Gesellschafters vorlegen, die sie zur Ausübung bestimmter oder aller Gesellschafterrechte bevollmächtigt. Textform genügt nach § 47 Abs. 3 GmbHG. Nach § 126b BGB bedarf es dafür der dauerhaften Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen, in der die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Dem genügen Fax, Telegramm oder E-Mail. Wenn der Gesellschaftsvertrag Schriftform verlangt, sollte vorsorglich eine vom Gesellschafter eigenhändig unterschriebene Urkunde erteilt werden.